Ersatzpflicht des Mieters bei Schlüsselverlust

Ersatzpflicht des Mieters bei Schlüsselverlust  
 
Gericht:
  AG Münster
Aktenzeichen:
  48 C 2430/02
Datum:
  17. Februar 2003
Art der Entsch.:
  Urteil
Hinweis:
 

Siehe zu dieser Entscheidung auch den kommentierenden Eintrag vom 12. Oktober 2003 in der Rubrik „Das Neueste aus dem Umkreis der Kanzlei” bei www.kanzlei-prof-schweizer.de.

 
  Amtliche Leitsätze:  

 

 
 
 

  1. Der Verlust eines Schlüssels spricht dafür, dass der Mieter seine aus dem Mietverhältnis resultierende Sorgfaltspflichten nicht erfüllt und somit den Verlust des Schlüssels verschuldet hat.

  2. Der Mieter kann sich nicht darauf berufen, dass seit dem Bemerken des Fehlens eines Schlüssels eine erhebliche Zeit vergangen sei, ohne dass ein Unbefugter die Wohnung mit Hilfe des verlorenen Schlüssels betreten habe, und dass die Schlüssel auch nicht mit einem Namensschild oder ähnlich gekennzeichnet gewesen seien.

 
  Entscheidung:
 
 


Aus den Gründen:

Die Bekl. sind dem Kl. zum Schadensersatz verpflichtet, da sie unstreitig nach Einbau der zentralen Schließanlage in die von ihnen gemietete Wohnung drei Wohnungsschlüssel erhalten haben, letztlich aber nur zwei Schlüssel nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgegeben haben.

Der Verlust des einen Schlüssels spricht dafür, dass die Bekl. ihren aus dem Mietverhältnis resultierenden Sorgfaltspflichten nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen sind und somit den Verlust des Schlüssels verschuldet haben. Zu ihren Pflichten gehört auch, dass sie die Schlüssel bei Beendigung des Mietverhältnisses vollständig zurückgeben. Der Anspruch des Kl. auf Ersatz der für die Anfertigung neuer Schlösser und Schlüssel erforderlichen Aufwendungen ergibt sich aus positiver Vertragsverletzung wie auch gem. § 1 des Mietvertrags, nach dessen Inhalt der Vermieter in einem solchen Fall auf Kosten des Mieters neue Schlösser und die erforderliche Anzahl von Schlüsseln anfertigen lassen kann. Die Bekl. können sich nicht darauf berufen, dass seit dem ersten Bemerken des Fehlens eines Schlüssels bis jetzt eine erhebliche Zeit verstrichen sei, ohne dass ein Unbefugter die Wohnung mit Hilfe des verlorenen Schlüssels betreten habe, und dass die Schlüssel auch nicht mit einem Namensschild oder Ähnlichem gekennzeichnet gewesen seien. Dies mag zutreffen, es kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass dies noch geschehen wird. Der Anspruch des Kl. wird dadurch nicht zunichte gemacht.