Fahrstuhl – Richter entscheiden, wie sinnvoll die Nutzung des Aufzugs ist.

Fahrstuhl

Mieter im Erdgeschoss

 

Immer wieder müssen Richter entscheiden, wie sinnvoll die Nutzung des Aufzugs ist.

 

Mieter im Erdgeschoss mit Zahlungspflicht


Auch Mieter einer Erdgeschosswohnung müssen entsprechende Betriebskosten zahlen. Voraussetzung:

– Der Mietvertrag schließt Fahrstuhlkosten nicht aus.

– Der Mieter kann den Fahrstuhl sinnvoll nutzen.


Sinnvoll ist, wenn er mit dem Fahrstuhl zum Beispiel in den Keller oder in den Trockenraum fahren kann (Landgericht Berlin 62 S 350/94; GE 956/97; LG Duisburg 7 S 586/90).

Für das Landgericht Hannover (Aktenzeichen WM 90, 229)ist schon sinnvoll, wenn der Mieter aus dem Erdgeschoss Mitbewohner in höheren Etagen besucht mit dem Fahrstuhl.

Mieter im Erdgeschoss ohne Zahlungspflicht


Schließt der Mietvertrag die Fahrstuhlkosten ausdrücklich aus, muss der Erdgeschossmieter nichts zahlen. Er muss auch nichts zahlen, wenn er den Aufzug nicht sinnvoll nutzen kann (LG Braunschweig 6 S 254/89).


Hält der Fahrstuhl zum Beispiel nur im Erd- und im dritten Obergeschoss – in ostdeutschen Wohnungen keine Seltenheit, kann die Mieterin im ersten Stock den Fahrstuhl nicht sinnvoll nutzen: Sie darf nicht an den Betriebskosten für den Aufzug beteiligt werden, so das Amtsgericht Frankfurt/Oder (Az. 2.5 C 761/99).


Es sei der Mieterin nicht zuzumuten, „dass sie für eine Benutzung erst zwei Stockwerke höher in das dritte Obergeschoss gehen muss oder aber erst ein Stockwerk tiefer in das Erdgeschoss“, urteilte das Gericht. „Der Fahrstuhl ist nämlich für die Mieter des ersten oder zweiten Obergeschoß gänzlich überflüssig, so dass diesbezüglich auch keine Abrechnung erfolgen kann.“


Fährt der Fahrstuhl in einem Nebengebäude auf und ab, ist der Mieter nicht verpflichtet, die Betriebskosten zu zahlen (Az: Amtsgericht Göppingen 3 C 927,75), wenn er den Aufzug nicht benutzt. Dies gilt auch, wenn beide Wohnhäuser eine Wirtschaftseinheit bilde, beide Aufzüge müssen getrennt abgerechnet werden (Az. Amtsgericht Trier 7 C 149,89)

Aufzug fahren für 255.645 Euro


Für eine Fahrt mit dem Aufzug sollte eine Münchener Mieterin 255.645 Euro zahlen, ersatzweise hätte sie die Liftfahrt auch mit sechs Monaten Gefängnis „bezahlen“ können, zumindest wenn es nach dem Willen des Vermieters gegangen wäre.


Der hatte das Mietshaus schon vor Jahren aufwändig modernisiert und einen Aufzug einbauen lassen. Das sollte monatlich 240,56 Euro mehr Miete kosten und weitere 23,89 Euro im Monat zusätzlich an Nebenkosten. Da sich die Mieterin weigerte, diese „Luxusmodernisierung“ zu zahlen, verbot der Vermieter ihr die Benutzung des Aufzugs.

Als sich dann die Mieterin einen Oberschenkelhalsbruch zuzog und auf Krücken angewiesen war, fuhr sie einige Male mit dem Aufzug in ihre Wohnung im vierten Stock.

Der Vermieter bestand auf seinem „Aufzugsverbot“, zog vor Gericht, verlangte 255.645 Euro Ordnungsgeld, wenn die Mieterin den Lift nutze, ersatzweise sechs Monate Haft – und verlor. Das Amtsgericht München (Az.: 431 C 1948/2000) erklärte das Aufzugsverbot sei rechtswidrig. Die Mieterin dürfe die Wohnung und alle Gemeinschaftsanlagen nutzen und dazu gehöre auch der Aufzug.


Eine ganz andere Frage sei, ob für die Modernisierung eine erhöhte Miete zu zahlen wäre.