Fortgesetzte Weigerung des Einbaus der Rauchwarnmelder rechtfertigt Kündigung

Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil vom 17.10.2022
– 6 C 217/21 –
Einbau von Rauchwarnmeldern erfordert keine förmliche Modernisierungs­ankündigung

Der Einbau von Rauchwarnmeldern erfordert keine förmliche Modernisierungs­ankündigung gemäß § 555 c BGB. Weigert sich ein Mieter fortgesetzt den Einbau der Rauchwarnmelder zu dulden, rechtfertigt dies seine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Spandau entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2021 erhielt die Mieterin einer Wohnung in Berlin eine ordentliche Kündigung, nachdem der Vermieter seit einem Jahr vergeblich versuchte, mit der Mieterin einen Termin zur Installation der Rauchwarnmelder zu vereinbaren. Auf die unzähligen Terminanfragen kam jedoch nie eine Reaktion der Mieterin. Im Februar 2021 sprach der Vermieter zudem eine Abmahnung aus. Die Mieterin führte als Entschuldigung eine Depression an und weigerte sich die Kündigung zu akzeptieren. Der Vermieter erhob daraufhin Räumungsklage.

Anspruch auf Räumung der Wohnung
Das Amtsgericht Berlin-Spandau entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm stehe der Räumungsanspruch zu. Die ordentliche Kündigung sei gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam. In der fortgesetzten Weigerung der Duldung des Einbaus der Rauchwarnmelder liege eine erhebliche Verletzung der mietvertraglichen Pflichten. Beim Einbau von Rauchwarnmeldern handele es sich um eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555 b Nr. 4 und 5 BGB, die gemäß § 555 d Abs. 1 BGB vom Mieter zu dulden sei.

Erhebliche Verletzung der mietvertraglichen Pflichten
Die besondere Schwere des Verhaltens der Mieterin ergebe sich daraus, so das Amtsgericht, dass sie über einen Zeitraum von einem Jahr auf mehrfache Terminankündigungen, Handwerkerbesuche und Aufforderungsschreiben des Vermieters nicht reagierte und auch nach der Abmahnung ihr Verhalten nicht änderte. Zudem sei zu beachten, dass der Vermieter zum Einbau der Rauchwarnmelder gesetzlich verpflichtet ist.

Depression unerheblich
Die Depression der Mieterin hielt das Amtsgericht für unerheblich. Es sei nicht ersichtlich, dass die Mieterin während eines Zeitraums von einem Jahr zu keinem einzigen Zeitpunkt in der Lage gewesen sein soll, mit dem Vermieter zwecks Terminvereinbarung in Kontakt zu treten oder den Handwerkern die Tür zu öffnen, zumal sie zumindest in der Lage war, sich Lebensmittel zu beschaffen und ihren Briefkasten zu leeren.

Kein Erfordernis einer förmlichen Modernisierungsankündigung
Der Einbau der Rauchwarnmelder habe nach Auffassung des Amtsgerichts keiner Modernisierungsankündigung gemäß § 555 c BGB bedurft, da es sich lediglich um eine Bagatellmaßnahme handele, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist und zu keiner Erhöhung der Nettokaltmiete führt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2023
Quelle: Amtsgericht Berlin-Spandau, ra-online (zt/GE 2023, 301/rb)