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Eine Klausel in einem gewerblichen Mietvertrag, die den Mieter dazu verpflichtet, die Mieträume in bezugsfertigem Zustand zurückzugeben, ist wirksam. Die Klausel verpflichtet den Mieter, die Räume in einem Zustand zurückzugeben, der es dem Vermieter ermöglicht, die Räume einem neuen Mieter in einem bezugsgeeigneten vertragsgemäßen Zustand zu überlassen, ohne auf eine bestimmte Nutzungsart festgelegt zu sein. Der Mieter übergab die Räume nach Beendigung des Mietverhältnisses u.a. mit Lampenausschnitten, Dübellöchern und aus dem Boden herausstehenden Wasserleitungen. Der Vermieter nahm den Mieter daraufhin auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch – mit Erfolg.
Kommentar
Der Mieter wird durch die Klausel nicht unangemessen benachteiligt. Er wird gerade nicht zu einer umfassenden Endrenovierung verpflichtet, die ihn im Falle der Übernahme von Schönheitsreparaturen treffen würde (so auch der Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.2014 – XII ZR 108/13). Bei der Verpflichtung zur Rückgabe der Räume in bezugsfertigem Zustand ist damit weniger als bei der Übernahme von Schönheitsreparaturen geschuldet.
Autor: Kevin Jolly – jolly@bethge-legal.com
Fundstelle: OLG Koblenz, Urteil vom 22.06.2017, 1 U 1155/16, IBRRS 2017, 3222
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