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Ein Vermieter hat nur dann das Recht, eine Nachforderung von Heizölkosten zu fordern, wenn der Mieter die Berechnung nachvollziehen kann. Das ist nicht der Fall, wenn nur die Ölkäufe und Durchschnittspreise aufgelistet werden. Vielmehr müsse auch der Ölbestand zu Anfang und Ende der Abrechnungsperiode ermittelt und berücksichtigt werden, so das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek. Im konkreten Fall ging es um 165 Euro, die der Vermieter ohne Erfolg verlangte. Er hatte die Abrechnung nur anhand von Durchschnittspreisen ermittelt, obwohl es ihm – wegen eines vorhandenen Zählers – ohne weiteres möglich gewesen wäre, detailliert den Anfang- und Endbestand und darüber hinaus den genauen Ölpreis anzugeben. (AZ: 712 C 47/08)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
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