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Rechtsfrage – Rauchwarnmelder
Hierzu BGH – Urteil vom 17.6.2015 – VIII ZR 216/14:
Beschließt der Vermieter, den eigenen Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen, dann ist die vom Vermieter beabsichtigte Maßnahme als nicht ankündigungspflichtige bauliche Veränderung zu qualifizieren, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führt und deshalb vom Mieter zu dulden ist. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht ist.
Hinweis vom FIT Fries Rechtsanwälte Immobilienteam:
Darüber hinaus ergibt sich die Duldungspflicht der betroffenen Mieter auch daraus, dass dem Vermieter in Bayern der Einbau von Rauchwarnmeldern durch eine gesetzliche Verpflichtung (§ 46 Abs. 4 BayBauO) auferlegt ist und somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die von ihm nicht zu vertreten sind (§ 555b Nr. 6 BGB). Während die Duldungspflicht des Mieters in einer solchen Fallgestaltung nach bisherigem Recht auf § 242 BGB gestützt wurde, weil solche bauliche Maßnahmen von § 554 Abs. 2 BGB aF nicht erfasst wurden, sind Maßnahmen, die dem Vermieter durch Gesetz, Verordnung oder gemeindliche Satzung auferlegt werden, nunmehr am Maßstab des § 555b Nr. 6 BGB zu beurteilen.
Vgl. auch BGH – Urteil vom 17.6.2015 – VIII ZR 290/14:
Den Einbau von Rauchwarnmeldern, die der Vermieter mit Rücksicht auf eine entsprechende bauordnungsrechtliche Verpflichtung vornimmt, hat der Mieter auch dann zu dulden, wenn er die Wohnung bereits mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat. Deshalb kann der Eigentümer einer Mietsache als alleiniger Adressat des § 46 Abs. 4 BayBauO von seinem Mieter Duldung der Nachrüstung auch dann verlangen, wenn der Mieter die Wohnung bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat. Dabei kommt es im Rahmen des § 555b Nr. 6 BGB nicht darauf an, ob eine Eigeninstallation durch den Mieter vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache ist (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Denn der Vermieter verlangt nicht, dass der Mieter die von ihm angebrachten Rauchwarnmelder entfernt.
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