Kein Anspruch des Vermieters auf Unterlassen des Transports eines Fahrrads durch Treppenhaus

Amtsgericht Hamburg-AltonaUrteil vom 05.07.2019
– 318c C 1/19

Unterstellen von Fahrrädern in der Wohnung und damit verbundener Fahrradtransport durch Treppenhaus üblich

Ein Vermieter kann nicht gemäß § 541 BGB den Transport von Fahrrädern durch das Treppenhaus verbieten. Vielmehr ist das Unterstellen eines Fahrrads in der Wohnung und damit der Fahrradtransport durch das Treppenhaus üblich. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Altona entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Wohnungsmieter in Hamburg von seiner Vermieterin auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Vermieterin wollte erreichen, dass der Mieter den Transport seines Fahrrads in seine Wohnung unterlässt. Da der Mieter dieses Ansinnen zurückwies, erhob die Vermieterin Klage.

Kein Anspruch auf Unterlassung des Fahrradtransports durch Treppenhaus

Das Amtsgericht Hamburg-Altona entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe nicht nach § 541 BGB ein Anspruch auf Unterlassung des Fahrradtransports durch das Treppenhaus zu. Denn dies stelle keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar und sei daher von der Vermieterin zu dulden.

Üblichkeit des Unterstellens von Fahrrädern in Mietwohnung

Zunächst ergebe sich aus dem Mietvertrag kein Verbot des Transports von Fahrrädern durch das Treppenhaus, so das Amtsgericht. Zudem gehöre das Abstellen von Fahrrädern in der Wohnung und damit einhergehend der Fahrradtransport durch das Treppenhaus zum allgemeinen Gebrauch einer Mietwohnung und sei vor allen in Großstädten üblich. Dem Mieter sei nicht zumutbar, sich auf anmietbare Fahrradabstellplätze im Außenbereich verweisen zu lassen. Denn dies sei zum einen mit höheren Kosten verbunden. Zum anderen sei die Gefahr von Diebstählen und Beschädigungen im Außenbereich größer. Schließlich sei das Fahrrad im Außenbereich zu jeder Jahreszeit der Witterung ausgesetzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2020
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Altona, ra-online (zt/GE 2020, 122/rb)