Kein Mietvertragsschluss bei mündlicher Absichtserklärung


Wenn ein Mietinteressent bei der Besichtigung einer Mietwohnung äußert, die Wohnung anmieten zu wollen, letztlich aber doch keinen schriftlichen Mietvertrag abschließt, hat der Vermieter keinen Anspruch auf Ersatz von entgangenen Mieteinnahmen, so das AG Halle. Im entschiedenen Fall hatten Mietinteressenten ihr Interesse an einer Wohnung bekundet und sich einen Mietvertrag übergeben lassen, diesen jedoch nicht unterschrieben. Das AG Halle entschied, dass aus der Übergabe des Mietvertragsformulars nicht geschlossen werden könne, dass die Parteien einen mündlichen Mietvorvertrag hätten schließen wollen.
Kommentar
Wenn ein Mieter bei einem Besichtigungstermin äußert, dass er an der Wohnung interessiert ist und sie gerne mieten möchte, beide Seiten aber davon ausgehen, dass – wie üblich – ein schriftlicher Mietvertrag geschlossen wird, ist in dieser Äußerung lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung des Mieters zu sehen. Es ist weder ein Mietvorvertrag zu Stande gekommen, noch macht sich der Mietinteressent wegen einer schuldhaften Falschangabe bei Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig. Sicherheit für den Vermieter besteht erst, wenn der Mietvertrag unterzeichnet ist.
 

Autor: Matthias Steinke – www.bethgeundpartner.de.

Fundstelle: AG Halle, Urteil vom 24. Januar 2008, 93 C 3077/07 – www.juris.de