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Fragt der Vermieter vor Mietvertragsabschluss nach einer Pfändung des Arbeitseinkommens und sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, hat der zukünftige Mieter diese wahrheitsgemäß zu beantworten. Alternativ darf er die Auskunft auch verweigern. Macht der Mieter jedoch bewusst falsche Angaben, indem z.B. sein Arbeitgeber in der Verdienstbescheinigung eine Pfändung des Arbeitseinkommens verschweigt, kann der Vermieter den Mietvertrag anfechten, zumindest aber kündigen und ggf. vom Arbeitgeber Schadensersatz beanspruchen. Dies allerdings nur, wenn der Vermieter nach Kenntniserlangung der Wahrheit umgehend handelt, so das OLG Koblenz.
Praxistipp
Setzt der Vermieter in Kenntnis des wahren Sachverhalts das Mietverhältnis über 2 Jahre fort, verliert er sein Recht zur Anfechtung oder auf Schadensersatz. Durch das Fortsetzen des Mietverhältnisses bestätigt der Vermieter das Mietverhältnis. Davon kann er sich dann nicht mehr lösen. Die Kündigung wegen später entstandener Mietrückstände bleibt selbstverständlich weiterhin möglich.
Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de
Fundstelle: OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Mai 2008, 5 U 28/08, ZMR 2008, 957f.
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