Keine Selbsthilfe bei Mangel!

Mieter sind bei einem Mangel nicht ohne weiteres zur Selbsthilfe und Schadensbeseitigung berechtigt. Der Vermieter muß vielmehr über den Mangel informiert werden und Gelegenheit zur Abhilfe erhalten. Ein Selbsthilferecht des Mieters besteht nur bei Gefahr im Verzug. Auch dann, wenn der Mieter nur Name und Bankverbindung des Vermieters bekannt ist, können Mängel nicht eigenmächtig beseitigt werden. Der Mieter muß entsprechende Nachforschungen stellen und ggf.durch Kürzung oder Einstellung der Mietzahlung eine Kontakt-aufnahme herbeiführen.

AG Köln, 20.6.2006 – Az: 223 C 8/06
Quelle: http://www.anwaltonline.com