Kinderlärm – Der ständige Streit

Kinderlärm – Der ständige Streit

Der „Lärm“, der von Kindern, gerade von den Jüngsten, ausgeht, ist leider häufig Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen. Die Kinder halten sich nicht an die Ruhezeiten in der Hausordnung, laufen und springen in der Wohnung, spielen evtl. auch mal mit dem Ball und rufen und lachen wohlmöglich auch noch laut.

Die Nachbarn, die unter oder neben der Wohnung der Familie wohnen, fühlen sich nun in ihrer Ruhe gestört und pochen auf Unterlassung der Ruhestörung und Einhaltung der Hausordnung.

Eben solchen Fall hatte auch das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek im Sommer 2003 zu entscheiden (Urteil
vom 23.07.2003, Az. 712 C 175/03
)

Die unter der beklagten Familie (zwei Kinder, 2 Jahre sowie 1 Monat alter Säugling) wohnenden Kläger beantragten, die Eltern gegen Androhung eines Zwangsgeldes zu verurteilen, es zu unterlassen die Kinder während der in der Hausordnung festgesetzten Ruhezeiten in der Wohnung laufen, trampeln und schreien oder kreischen zu lassen.

Die Klage wurde abgewiesen.

Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass aus der Hausordnung allein Ansprüche zwischen Vermieter und Mieter, nicht jedoch direkt zwischen den Mietern untereinander herzuleiten sind.

Ein Anspruch der Kläger könne sich nur aus einer Störung des Besitzrechts ergeben, sofern die Kläger nicht zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet sind.

Eine solche Duldungspflicht hat das Gericht bejaht und u.a. ausgeführt, dass Trampel- und Kreischgeräusche, insbesondere von Kleinstkindern und Säuglingen, auch während der Ruhezeit von den Klägern als sozialadäquat zu dulden sind.

Dem 2jährigen Sohn und der neugeborenen Tochter der Beklagten sei aufgrund ihres alterstypischen Verständnisses vonseiten der Eltern nicht zu vermitteln, dass sie während bestimmter Zeiten bestimmte alterstypische Geräusche und
Verhaltensweisen einzuschränken haben.

AG Hamburg-Wandsbek 712 C 175/03

Die Entscheidung im Wortlaut als .pdf-Datei

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des Autors

10.01.06
Rechtsanwalt Tim O. Becker

Quelle:
www.relaw.de