“Leichen im Keller” sind nicht Gesundheit gefährdend

Ein Mieter im zweiten Stock eines gemischt genutzten Hauses darf nicht die Miete mindern (hier um 49 Prozent), wenn der Vermieter die Räume im Erdgeschoss an einen Bestattungsunternehmer vermietet. Die Befürchtung des Mieters, dass dort Leichen aufbewahrt werden könnten und er damit “über das Tolerierbare hinaus” belästigt werde, zog vor dem Amtsgericht Stuttgart nicht. Dadurch seien keine gesundheitlichen Gefahren oder andere “messbare Beeinträchtigungen” zu erkennen. Das subjektive Empfinden eines Mieters rechtfertige keine Minderung. Dies gelte auch deswegen, weil der Bewohner zu Beginn seines Mietverhältnisses wusste, dass es sich bei den Räumen im Erdgeschoss um Gewerberaum handelte. (AZ: 31 C 4679/08)

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.