Mieter darf Ablichtungen der Belege einer Nebenkostenabrechnung anfertigen

Der Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Nebenkostenabrechnung umfasst auch das Anfertigen von Ablichtungen mit technischen Hilfsmitteln, soweit keine Gefahr besteht, dass die Belege dabei beschädigt werden. Erlaubt sei insbesondere das Abfotografieren oder Einscannen von Belegen, stellt das Amtsgericht München klar.
AG München, Urteil vom 21.09.2009, Az.: 412 C 34593/08, rechtskräftig

Quelle: www. ml-fachinstitut.de