Mieter einer Mietwohnung müssen als Kaution maximal drei (Netto-)Monatsmieten zahlen

 
Verfasser:
Stand: 06.07.2006

Mieter einer Mietwohnung müssen als Kaution maximal drei (Netto-)Monatsmieten zahlen

Dies ergibt sich im Übrigen auch direkt aus der gesetzlichen Vorschrift des § 551 Abs.1 des Bür­gerlichen Gesetzbuches (BGB), in der zudem weitere Bedingungen für den Umgang mit der Miet­sicherheit (so die gesetzliche Bezeichnung für die umgangssprachliche „Kaution“) genannt werden. Wie sich diese Summe zusammensetzt, sagt die Vorschrift des § 551 BGB jedoch nicht.

„Der Vermieter darf als Mietsicherheit auch eine Mischung aus Kaution und Bürgschaft ver­langen. Beide Sicherheiten zusammen dürfen allerdings nicht mehr als 3 Monatsmieten betra­gen.“
(so das Oberlandesgericht -OLG- Bamberg in seinem Urteil vom 05.04.2006 – Az. 6 U 75/05)

Im verhandelten Fall forderte der Vermieter von seiner Mieterin außer den drei Monatsmieten Kau­tion auch zusätzlich einen Bürgen, der unbegrenzt haften sollte. Er wollte sich dadurch gegen mög­liche Mietrückstände absichern. Sein Gefühl trog ihn nicht, schon bald stellte die Mieterin die Miet­zahlung ein. Beim Auszug nach einem Jahr hinterließ sie zudem eine heruntergekommene Woh­nung. Da die Kaution nicht ausreichte, verlangte der Vermieter über 10.000 Euro rückständige Mie­ten und Renovierungskosten vom Bürgen. Der wollte jedoch nicht zahlen. Das OLG gab dem Bür­gen Recht und stufte die Bürgschaft wegen Übersicherung als ungültig ein.

———————————————————

Viel Erfolg wünscht Ihnen Rechtsanwalt Jörg Gerlach!

Für Ihre weiteren Fragen zum Miet-, Pacht- oder Wohnungseigentumsrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung:

Rechtsanwalt Jörg Gerlach
Tacitusstr. 13
D-50968 Köln
Tel.: +49-221-2054191
Fax: +49-221-3104686
mobil: +49-175-5641437
anwalt@rechtsanwalt-gerlach.com