Mietertipp: Gartenpflegekosten


Häufig fragen Mieter: Warum muss ich die Gartenpflegekosten mitbezahlen, ich kann den Garten doch gar nicht nutzen? Dr. Eckard Pahlke, Vorsitzender des Mietervereins zu Hamburg, erläutert: "Ein Mieter muss unter Umständen auch dann zahlen, wenn er die Grünfläche überhaupt nicht nutzen darf oder kann." Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (VIII ZR 135/03, Urteil vom 26.5.2004): Die Richter bejahten die alte Streitfrage, ob Mieter allein schon für den „Blick ins Grüne“ zahlen müssen.  Voraussetzung ist, so Pahlke, dass der Mietvertrag die Umlage der Gartenpflegekosten vorsieht. Wenn ja, so bedeutet das aber nicht automatisch, dass der Mieter den „Garten hinter dem Haus“ bzw. die Grünflächen rund um die Wohnanlage auch nutzen darf. Auch wenn diese Nutzungsmöglichkeit gar nicht besteht oder nicht erlaubt ist, muss der Mieter vertraglich vereinbarte Gartenpflegekosten zahlen. Denn, so der Originaltext der Richter: "Eine gepflegte (gemeinschaftliche) Gartenfläche verschönert ein Wohnanwesen insgesamt und ist daher grundsätzlich geeignet, die Wohn- und Lebensqualität zu verbessern."
Die Umlage der Gartenkosten kommt nur dann nicht infrage, wenn die Gartennutzung ausschließlich bestimmten Mietparteien oder dem Vermieter selbst vorbehalten ist. Wenn beispielsweise der Hintergarten zur Erdgeschosswohnung "gehört", während der Vordergarten nur zur Zierde des Hauses dient, so ist die Pflege des Hintergartens Sache der Erdgeschossmieter und nur die Pflegekosten des Vordergartens müssen von allen Mietern getragen werden. 
Weitere Informationen in der Mieterbund-Broschüre „Die zweite Miete“, 5 Euro, die Sie beim Mieterverein zu Hamburg, Beim Strohhause 20, erwerben können.
Quelle: Mieterverein Hamburg