Neuer Kündigungsgrund: Kautionsrückstand

Nach § 569 Abs. 2a BGB n.F. kann der Vermieter auch bei Zahlungsverzug mit der Mietkaution fristlos und ohne vorherige (Ab – )Mahnung kündigen.
Dies soll Konsistenz im Umgang mit dem Mietzahlungsverzug schaffen (vgl. Dietrich ZMR 2012, 325 ff.).
Quelle: Dr. O. Riecke