Rechnungskopien müssen nur im Ausnahmefall übermittelt werden

Voraussetzung zur Ausübung des Prüfungsrechts des Mieters bezüglich der Betriebskostenabrechnung ist die vorherige Einsichtnahme in die Berechnungsunterlagen. Der Mieter kann die Übermittlung von Rechnungskopien im Ausnahmefall nach Treu und Glauben verlangen, wenn die Einsichtnahme in den Räumen des Vermieters oder dessen ortsnaher Hausverwaltung dem Mieter nicht zumutbar ist.

OLG Düsseldorf, 22.6.2006 – Az: I-10 U 164/05
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