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Heizkostenabrechnung
Hierzu BGH – Urteil vom 14.02.2012 – Az. VIII ZR 260/11:
Der BGH hat erst kürzlich entschieden, dass in die Heizkostenabrechnung gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV die Kosten der in der Abrechnungsperiode verbrauchten Brennstoffe einzustellen sind, eine Anwendung des Abflussprinzips im Bereich der Heizkostenverordnung mithin nicht zulässig ist (Senatsurteil vom 1. Februar 2012 – VIII ZR 156/11, zur Veröffentlichung bestimmt). Dies gilt auch, wenn die Parteien des Mietvertrages durch die bisherige Handhabung eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip stillschweigend vereinbart haben; denn gemäß § 2 HeizkostenV gehen die Vorschriften der Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor. Hiervon sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine vom Vermieter bewohnt ist, ausgenommen.
Quelle: FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft – www.friesrae.de