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von Ralf Schulze Steinen | 09.08.2018
In der Wohnung der klagenden Mieter war Schimmelbefall in allen Räumenaufgetreten.
Mehrfach forderten die Mieter die beklagte Vermieterin zur Schimmelbeseitigung vergeblich auf.
Mit der Begründung, der Schimmelbefall beeinträchtige Ihre Gesundheit, kündigtendie Mieter das Wohnraummietverhältnis dann fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Ihre Mietzahlungen stellten die Mieter ein.
Von der Vermieterin verlangten die Mieter den Ersatz der ihnen durch den Schimmelbefall entstandenen Schäden, u.a. an diversen Einrichtungsgegenständen.
Die Vermieterin trat der Klage entgegen.
Außerdem erklärte sie die Aufrechnung mit Ansprüchen ihrerseits auf Zahlung rückständiger Mieten.
Zu Recht?
Ja und nein – das AG Bergisch-Gladbach gibt der Klage nur teilweise statt.
1.
Wegen Schimmelbefall bestünden Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte.
Der Schimmelbefall stelle einen Mietmangel i. S. v. § 536 BGB dar, weshalb sich Schadensersatzansprüche aus § 536 a BGB ergäben.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe nicht nur der Schimmelbefall fest, sondern auch, dass ein mitursächliches (Fehl-) Verhalten der Kläger nicht feststellbar sei.
Die Kläger könnten daher Schadensersatz verlangen, u.a. wegen der Beschädigung von Möbeln und anderen Gegenständen.
2.
Allerdings stünden der Beklagten aufrechenbare Gegenansprüche zur Seite, namentlich auf Zahlung rückständiger Mieten.
a.
Die fristlose Kündigung der Mieter sei zu Unrecht erfolgt.
Denn es sei nicht nachgewiesen, dass die hierfür erforderliche Gefahr einer Gesundheitsgefährdung zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs ernsthaft hätte in Betracht gezogen werden können.
Deshalb habe lediglich die fristgerechte Kündigung das Wohnraummietverhältnis beendet, weshalb die Kläger grundsätzlich zur Mietzahlung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verpflichtet seien.
b.
Vollständige Mietzahlung könne die Klägerin aber nicht verlangen, mithin auch nicht in voller Miethöhe aufrechnen.
Denn der Schimmelbefall, der in allen Räumen festgestellt worden sei, rechtfertige eine Mietminderung i. H. v. 80 %.