Überbelegung – 1o Mieter zu viel

Überbelegung –  volles Haus

 

Zehn Mieter in einer Drei-Zimmer-Wohnung sind den Richtern zu viel: Der Vermieter darf fristlos kündigen.

 

Eine Drei-Zimmer-Wohnung mit 58 Quadratmetern Wohnfläche gilt mit zehn Personen als überbelegt. Eine fristlose Kündigung des Mietvertrags ist deshalb rechtens, entschied das Landgericht München I in einer Berufungsklage.

Eltern plus Tochter mit zwei Kindern plus Sohn mit Frau und zwei Kindern

Der Wohnungseigentümer hatte einem Ehepaar fristlos gekündigt, nachdem die Eheleute zur 13-jährigen Tochter noch eine weitere Tochter mit zwei Kindern (vier und sechs Jahre) und den verheirateten Sohn mit Frau und zwei Kindern (drei und sechs Jahre) in die Wohnung aufgenommen hatten.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts (Aktenzeichen 453 C 11467/01), wonach es sich bei der Belegung mit zehn Personen um eine nicht mehr vertragsgemäße, sondern übermäßige Wohnungsabnutzung handle.

Das Landgericht begründete die Entscheidung mit dem Hinweis, die Belegung einer Wohnung halte sich im zulässigen Rahmen, wenn etwa ein Richtwert von zwei Personen je Zimmer eingehalten werde und für jede sechs Jahre alte Personen eine Wohnfläche von mindestens zehn Quadratmetern vorhanden sei. Dies sei im Klagefall bei einer Wohnfläche von 58 Quadratmetern nicht der Fall gewesen.

Aktenzeichen: Landgericht München 14 S 20709/01.

(sueddeustche.de/ dpa)