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Urteil AG Bad Arolsen, 08.03.2007, Az. 2 C 18/70(70)
Vermieter und Mieter hatten einen Mietvertrag geschlossen, in dem explizit geregelt war, dass Tiere nur nach Zustimmung des Vermieters gehalten werden dürfen.
Der nunmehr mindernde Mieter, der eine Katzenallergie aufwies, musste daher davon ausgehen, dass die Mitmieter gleichartige Verträge hatten und damit durchaus die Möglichkeit bestand, dass andere Mieter nach Erlaubniserteilung durch den Vermieter Katzen hielten.
Der Mieter minderte die Miete wegen der Haltung einer Katze im Haus.
Das angerufene AG entschied, dass die Katzenhaltung von anderen Mietern keinen Mangel der Mietsache darstellt.
Nur Unsauberkeiten im Haus oder auf dem Grundstück infolge der Katzenhaltung seien ein Mietmangel. Ein Mangel sei die Abweichung der Ist-Beschaffenheit der Mietsache, von den nach dem Vertrag vereinbarten Erfordernissen der Soll-Beschaffenheit. Individuelle Überempfindlichkeiten bleiben bei der Verkehrsanschauung außer Betracht. Dementsprechend gehörte eine Überempfindlichkeit gegen Katzen zu den subjektiven Tatbeständen, die dem Mangelbegriff an der Mietsache nicht zuzuordnen sind.
Eine Zusicherung des Vermieters zur Nichthaltung von Katzen in der Mietsache war nicht getroffen und auch nicht ausdrücklich zugesichert. Dementsprechend lag kein Mietmangel vor.
Quelle: http://www.dashoefer.de
Autor: Frank Philipp
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