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Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel, wenn der Vermieter sich mietvertraglich das Recht vorbehalten hat, die gezahlte Betriebskostenpauschale in eine Vorauszahlung umzuwandeln. Sowohl die Vorauszahlung als auch die Pauschale sind gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten, so dass es nicht ungewöhnlich ist, wenn sich der Vermieter ein Wahlrecht vorbehält.
LG Berlin, 12.3.2007, Az: 67 S 337/06
Quelle: www. ml-fachinstitut.de