Verlust des Wohnungsschlüssels

Verlust des Wohnungsschlüssels

Beim Schlüsselverlust kann der Vermieter die Kosten für den Austausch der vollständigen Schließanlage nur dann vom Mieter ersetzt verlangen, wenn er die Schließanlage austauscht. Eine fiktive Schadensbezifferung aufgrund eines Kostenvoranschlages reicht für einen Schadensersatzanspruch des Vermieters nicht aus, so entschied das Amtsgericht Rheinbach mit Urteil vom 07.04.2005 (Aktenzeichen 3 C 199/04). Verliert der Mieter einen Schlüssel, so gibt es häufig Streit zwischen Vermieter und Mieter, welche Ansprüche hieraus herzuleiten sind. Der Vermieter will die Sicherheit sämtlicher Mieter im Hause gewährleistet wissen, insbesondere verhindern, dass ein Dritter unbefugt Zutritt zum Mietshaus erhält, insbesondere die Einbruchsgefahr erhöht wird. Grundsätzlich kann der Vermieter daher durchaus einen Austausch der Schließanlage vornehmen, es sei denn, der Mieter kann z.B. beweisen, dass ein Missbrauch des Schlüssels in jedem Fall ausgeschlossen ist. Dieses könnte dann der Fall sein, wenn der Mieter z.B. den Schlüssel während einer Bootsfahrt verliert und dieser ins Wasser fällt. Ein Missbrauch ist sodann ausgeschlossen. Der Mieter hat nämlich Obhutspflichten dahingehend, die Haus- und Wohnungsschlüssel sorgfältig zu bewahren und darauf zu achten, dass sie nicht verloren gehen. Dennoch wird man einen Schadensersatzanspruch nur zusprechen können, wenn tatsächlich die Schließanlage ausgetauscht wird. Anders als bei unterlassenen Schönheitsreparaturen oder anderen Substanzverletzungen einer Mietsache kann bei dem Austausch einer Schließanlage nicht auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags durch abstrakte Schadensberechnung Schadensersatz gewährt werden, denn die bloße Befürchtung, mit dem verloren gegangenen Schlüssel könnte Missbrauch betrieben werden, genügt dazu nicht. Bei Substanzverletzungen erleidet die Mietsache eine Wertminderung, die zu ersetzen ist, auch wenn der Vermieter den Gegenstand nicht repariert oder ersetzt. Einen solchen Nachteil erleidet der Vermieter jedoch nicht, wenn er auf den Austausch einer Schließanlage aufgrund des Schlüsselverlustes verzichtet.

Quelle: www.breiholdt.de – Autor: Johannes Steger
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