Vermieter darf nicht zweimal pro Woche Hausputz abrechnen

Die Sauberkeit von Treppenhaus und Fluren in Wohnanlagen ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Häufig dreht sich der Prozess um die Frage, wie oft denn eigentlich geputzt werden muss.

 Einmal pro Woche reicht, entschied nun ein Richter nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS.
(Amtsgericht Regensburg, Aktenzeichen 11 C 3715/03)

Der Fall: Selbstverständlich ist ein Eigentümer oder Verwalter gehalten, die gemeinschaftlich genutzten Flächen in seinem Mietshaus sauber zu halten – entweder per Arbeitsteilung der Bewohner über die Hausordnung oder durch die Beauftragung einer Firma.

Letzteres geschah in einer Regensburger Appartementanlage. Zweimal wöchentlich rückte eine Putzkolonne an, kehrte und wischte die Flure. Das war einem Mieter, der dies über die Umlage der Betriebskosten mitfinanzieren sollte, eindeutig zu viel. Er zog vor den Kadi, um feststellen zu lassen, wie viel Reinlichkeit geboten ist.

Das Urteil: Diese Frequenz – etwa acht Mal pro Monat – sei eindeutig übertrieben und entspreche nicht mehr dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, beschied das Amtsgericht Regensburg. Selbst bei einer Vielzahl von Mietern reiche es, die Reinigungsfirma im Wochenrhythmus zu bestellen.

Auch beim Fensterputzen im Treppenhaus wurde der Vermieter eines Besseren belehrt: Er war der Meinung gewesen, das sei vier Mal pro Jahr erforderlich. Die Hälfte sei auch genug, hieß es im Urteil.

Quelle: LBS-Infodienst