Vermieter muss trotz Kenntnis über WG zu Mietbeginn nicht Auswechslung einzelner Mieter zustimmen

Landgericht Berlin, Urteil vom 18.08.2021
– 64 S 261/20 –

Ohne Vereinbarung über Mieterwechsel sind Mieter auf Möglichkeit der Untervermietung beschränkt

Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, die Auswechselung einzelner Mieter innerhalb einer Wohngemeinschaft zuzustimmen, auch wenn er bei Mietbeginn wusste, dass eine WG begründet werden soll. Die Mieter sind ohne ausdrückliche Vereinbarung zu einem Mieterwechsel auf die Möglichkeit

der Untervermietung beschränkt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2013 wurde eine 241 qm große 7-Zimmer-Wohnung in Berlin-Charlottenburg an mehrere Personen vermietet. Der Vermieterin war dabei klar, dass die Mieter

eine WG begründen wollten. Vier der Mieter wollten nunmehr im Jahr 2020 aus dem Mietvertrag ausscheiden. An ihre Stelle sollten neue Mieter treten. Die Vermieterin verweigerte ab die Zustimmung zum Mieterwechsel, woraufhin die Mieter Klage erhoben. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Kein Anspruch auf Austausch der Mieter

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Die Mieter haben keinen Anspruch darauf, dass die Vermieterin im laufenden Mietverhältnis den Austausch von vier Mietern zustimmt. Die Zustimmung zu einem Mieterwechsel sei einem Vermieter

auch dann nicht zuzumuten, wenn er bei Vertragsschluss wusste, dass die Mieter eine WG begründen wollen. Ein solcher Anspruch der Mieter würde darauf hinauslaufen, dass der Vermieter die Wohnung ein für alle Mal als WG-Wohnung gewidmet hätte und endgültig an dem Mietvertrag gebunden bliebe. Denn die jeweiligen WG-Mitglieder könnten den Mietvertrag an immer neue Generationen von WG-Bewohnern übertragen.

Möglichkeit der Untervermietung

Die Interessen der Mieter werde durch die Möglichkeit der Untervermietung ausreichend gewahrt, so das Landgericht. Sie seien daher nicht zwingend auf eine entsprechende Änderung des Hauptmietvertrags angewiesen.

Derzeit beschäftigt sich der Bundesgerichtshof noch mit dem Fall. Die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)