Vermieter steht kein Schaden­ersatz­anspruch wegen Beschädigung des Marmorfußbodens im Badezimmer aufgrund von Urinspritzern zu

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015
– 42 C 10583/14

Mieter muss nicht mit Verätzungen des Marmorbodens durch Urinspritzer rechnen

Wird der Marmorfußboden im Badezimmer durch Urinspritzer eines Stehpinklers beschädigt, so steht dem Vermieter regelmäßig kein Schaden­ersatz­anspruch zu. Denn ein Mieter muss grundsätzlich nicht damit rechnen, dass durch Urinspritzer der Marmorboden verätzt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verklagte eine Vermieterin ihren ehemaligen Mieter auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von über 1.900 EUR. Hintergrund dessen war, dass durch Urinspritzer des im Stehen pinkelnden Mieters der Marmorfußboden im Badezimmer verätzt wurde und somit ausgetauscht werden musste.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verätzung des Marmorbodens durch Urinspritzer

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn selbst wenn man annehmen würde, dass das Urinieren im Stehen in der heutigen Zeit keine vertragsgemäße Nutzung mehr darstellt, habe der Mieter jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt.

Urinieren im Stehen durchaus noch üblich

Trotz der zunehmenden Domestizierung des Mannes sei das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Zwar müsse sich ein Stehpinkler regelmäßig mit erheblichen Auseinandersetzungen mit vor allem weiblichen Mitbewohnern rechnen, nicht jedoch mit einer Verätzung des im Badezimmer verlegten Marmorbodens.

Auswirkungen des Urins auf Marmorfußboden sind bisher allgemein unbekannt

Eine derartige Auswirkung durch das Urinieren im Stehen dürfte im Allgemeinen unbekannt sein. Daher hätte die Vermieterin auf die besondere Empfindlichkeit des Marmorbodens hinweisen müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2015
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)