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Der Wechsel der Hauptmieter hat keine Auswirkungen auf einen bestehenden Untermietvertrag. Daher kann der neue Hauptmieter nicht die vom Untermieter beanspruchte Fläche verlangen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es bei einem Mietvertrag über ein Ladenlokal in Berlin zu einem Wechsel der Mieter. Der frühere Mieter hatte ein Teil der Fläche untervermietet damit die Untermieterin dort einen Geldautomaten aufstellen konnte. Der neue Mieter verlangte nunmehr die Beseitigung des Geldautomaten und die Herausgabe des von diesem belegten Teilstücks des Ladenlokals. Da sich die Untermieterin weigerte, erhob der Mieter Klage.
Das Landgericht Berlin entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Räumung der vom Geldautomaten belegten Fläche zu. Zwischen den Parteien bestehe kein Vertrag. Auch sei der Kläger nicht in den bestehenden Untermietvertrag zwischen dem Vormieter und der Beklagten eingetreten. Ein automatischer Übergang des Mietverhältnisses auf den Kläger durch den Eintritt in dem Gewerberaummietvertrag habe nicht stattgefunden. Einen solchen Übergang eines Vertrags kenne das Gesetz nicht. Das bestehende Untermietverhältnis sei zudem nicht durch den Wechsel der Hauptmieter beendet worden. Es könne allenfalls in der Kündigung des Hauptmietvertrags eine Kündigung des Untermietvertrags gesehen werden. So habe der Fall hier aber nicht gelegen.
Nach Auffassung des Landgerichts scheide ebenfalls ein Anspruch auf Besitzschutz nach § 862 BGB aus. Denn weder sei der Kläger Besitzer der untervermieteten Teilfläche noch liege eine verbotene Eigenmacht vor. Besitzer der Teilfläche sei die Beklagte, da diese darüber mit dem Vormieter einen entsprechenden Nutzungsvertrag abgeschlossen hatte. Aufgrund dessen habe sie den Geldautomaten auch nicht in widerrechtlicher Weise in die Mietsache eingebracht, weshalb eine verbotene Eigenmacht ausscheide. Schließlich stehe der Beklagten auf Grundlage des Untermietvertrags ein Recht zum Besitz zu.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 318/rb)
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