• Welche Wirkung hat ein nicht abgeholtes Einschreiben / Rückschein mit einem Mieterhöhungsverlangen? • Hat eine spätere Zustellung qua Schriftsatz „Rückwirkung“?

Ein nicht abgeholtes Einschreiben / Rückschein mit einem Mieterhöhungsverlangen ist dem Mieter
nicht zugegangen.
Wird deshalb die Überlegungsfrist des  § 558b Abs.2 BGB nicht in Lauf gesetzt, ist eine Klage auf Zustimmung unzulässig.
Wird das Erhöhungsverlangen im Schriftsatz nachgeholt, muss es an den Mieter gerichtet und die Überlegungsfrist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung abgelaufen sein. Sonst bleibt die Klage unzulässig.
AG München, Urteil vom 19.9.2013, 423 C 16401/13, ZMR, 2014, 550
Quelle: Dr. O. Riecke