Zum Verlust des Anspruches eines Mieters auf Abrechnung der Nebenkosten

Kurzfassung

Hat ein Mieter mehrere Jahre keine schriftliche Abrechnung über die Nebenkosten vom Vermieter verlangt und stimmt er zusätzlich einer Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen zu, so verliert er den Anspruch auf die Abrechnung – und damit auch das Recht auf eventuelle Rückerstattung von überzahlten Vorauszahlungen.

Mit dieser Begründung wies das Landgericht Coburg die Klage eines Mieters ab, der 1999 erstmals von seinem Vermieter Abrechnung über die Nebenkosten für die Jahre 1986 bis 1992 verlangte. Obwohl im schriftlichen Mietvertrag aus dem Jahre 1986 die Pflicht des Vermieters festgeschrieben war, am Jahresende schriftlich über die Vorauszahlungen abzurechnen, hat der Mieter damit keine Möglichkeit mehr, für den fraglichen Zeitraum Rückerstattungen zu erhalten.

Sachverhalt

Mieter und Vermieter hatten sich mehr als zehn Jahre lang ausgezeichnet verstanden. Der Mieter zahlte pünktlich die Miete und die monatliche Vorauszahlung auf Nebenkosten wie Müll, Heizung, Schornsteinfeger oder Treppenreinigung. Schriftlich abgerechnet wurde nicht – der Vermieter verlangte keine Nachzahlung, der Mieter wollte nichts zurück. Im Jahre 1992 einigten sich die Vertragsparteien anlässlich einer Vertragsverlängerung gar auf eine Erhöhung der auf die Nebenkosten zu entrichtenden Beträge. Erst 1999 bestand der Mieter dann darauf, dass sein „Hausherr“ die Zahlen zu Papier brachte – witterte er doch jahrelange Überzahlungen und damit eine erhebliche rückzufordernde Summe.

Urteil

Die Fährte führte den Kläger jedoch in die Irre, wie das Urteil der Coburger Landrichter ergab. Das Verhalten seines Mieters habe der Vermieter nur so verstehen können, dass dieser nicht mehr auf seine Ansprüche pochen wolle. Die Geltendmachung Jahre später verstoße gegen Treu und Glauben, der Kläger habe seine Ansprüche „verwirkt“.

Ob der Vermieter tatsächlich mehrere Jahre lang zu viel kassierte, spielt deshalb keine Rolle mehr.

(Landgericht Coburg, Az: 32 S 17/00; rechtskräftig)
 


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