Abberufung des Verwalters: Verwalter darf nicht mitstimmen!

von Ralf Schulze Steinen | 08.03.2017

Abberufung des Verwalters: Verwalter darf nicht mitstimmen!

 

Wird über die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund entschieden, ist er als Vertreter von Wohnungseigentümern vom Stimmrecht ausgeschlossen.

 

Dies hat das Landgericht Köln, Urteil vom 07.07.2016, Az. 29 S 180/15, entschieden.

 

Der Fall:

In dem zu entscheidenden Fall wurde in einer Wohnungseigentümerversammlung über die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund entschieden.

Einige Wohnungseigentümer hatten dem Verwalter eine Stimmrechtsvollmachterteilt. Mit diesen Vollmachten stimmte der Verwalter gegen seine Abberufung mit der Folge, dass ein positiver Beschluss über die Abberufung des Verwalters nicht zu Stande kam.

Einer der Wohnungseigentümer vertrat die Auffassung, dass der Verwalter einem Stimmrechtsausschluss unterlegen habe, auch als Vertreter nicht bei der Beschlussfassung über die Abberufung des Verwalters habe mitstimmen dürfen und erhob Beschlussanfechtungsklage.

Zu Recht?

Ja – das LG Köln erklärt den Negativbeschluss über die Abberufung des Verwalters – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – für ungültig.

1.

Die überwiegende Auffassung in der wohnungseigentumsrechtlichen Literatur sowie Teile der Rechtsprechung gingen davon aus, dass der Verwalter auch andere Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung über die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund nicht vertreten dürfe, da nach dem Rechtsgedanken der §§ 712,737 BGB, 117, 127, 140 HGB ein Gesellschafter dann nicht mehr stimmberechtigt sei, wenn ihm eine Rechtsposition aus wichtigem Grund entzogen werden solle.

2.

Die Kammer folge dieser Auffassung.

Der Verwalter als Vertreter einzelner Wohnungseigentümer unterliege jedenfalls dann einem Stimmrechtsausschluss, wenn wie im vorliegenden Fall keine speziellen Anweisungen für die Stimmabgabe in Bezug auf die Beschlussfassung zur sofortigen Abberufung des Verwalters in der Bevollmächtigung enthalten seien.

Nach dem Rechtsgedanken der §§ 712,737 BGB, 117, 127, 140 HGB, den auch der Bundesgerichtshof seiner Entscheidung vom 19.09.2002, Az. V ZB 30/02, angewendet habe, könne niemand in eigener Sache über die Entziehung einer Rechtsposition aus wichtigem Grund entscheiden.

Soweit durch die obergerichtliche Rechtsprechung, namentlich das OLG München, in der Vergangenheit anders entschieden worden sei, sei dies abzulehnen.

Der Verwalter nehme auch als Vertreter, der eine eigene Willenserklärung im fremden Namen abgebe, auf die Willensbildung in der Gemeinschaft Einfluss, so dass der Sinn des Stimmrechtsverbots für den Verwalter, die Beschlussfassung nicht durch seine Sonderinteressen zu beeinflussen, auch bei der Stimmabgabe als umfassend Bevollmächtigter zum Tragen kommen müsse.

Fazit:

Die Entscheidung des LG Köln ist zutreffend.

1.

Bei genauer Betrachtung liegt insbesondere auch kein Widerspruch zur Rechtsprechung des OLG München vor.

Denn in dem vom OLG München entschiedenen Fall ging es nicht um eine sofortige Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund, sondern um eine ordentliche Abberufung.

In diesem Fall ist nach der Rechtsprechung des BGH, Beschluss vom 19.09.2002, V ZB 30/02, nicht von einem Stimmrechtsausschluss bezüglich des Verwalters auszugehen.

Der V. Zivilsenat begründete dies u.a. wie folgt:

Mit der Bedeutung des Stimmrechts wäre es nicht zu vereinbaren, wenn bei der Bestellung oder der Abberufung eines Verwalters das Stimmrecht des Wohnungseigentümers, der zum Verwalter vorgesehen bzw. bestellt ist, schlechthin ausgeschlossen würde. Der Verwalter ist nach der Eigentümerversammlung das wichtigste Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. Staudinger/Bub, aaO, § 26 Rdn. 12), die Auswahl eines fachlich qualifizierten und persönlich geeigneten Verwalters mithin für alle Wohnungseigentümer von grundlegender Bedeutung. Daß die Abstimmung über das Amt des Verwalters Einzelinteressen des betroffenen Wohnungseigentümers berührt, kann allein ein Stimmverbot noch nicht begründen, verfolgt doch letztlich jeder der Wohnungseigentümer bei der Beschlußfassung in gewissem Umfang auch berechtigte private Interessen. Müßte auf jeden Interessenskonflikt mit einem Stimmrechtsausschluß geantwortet werden, wäre ein sachgerechtes Zusammenwirken der Wohnungseigentümer nicht mehr sichergestellt (vgl. BGHZ 68,107,109 für das Gesellschaftsrecht). Damit das private Sonderinteresse eines Wohnungseigentümers zu einem Stimmrechtsverbot nach § 25 Abs. 5 WEG führen kann, muß es demnach von einigem Gewicht und nicht mehr von dem legitimen Mitwirkungsinteresse an der Willensbildung der Eigentümergemeinschaft gedeckt sein.