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Ein Wohnungseigentümer ist nach einer Entscheidung des OLG Hamm berechtigt, die Art der Nutzung der einzelnen Räume zu verändern. Die Bezeichnung der einzelnen Räume z. B. mit Küche, Kinderzimmer usw. im Aufteilungsplan stehe dem nicht entgegen. Einzig zu beachten sei das Rücksichtnahmegebot gemäß 14 Nr. 1 WEG. Es dürfen also die übrigen Eigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Wohnungseigentümer innerhalb seiner Wohnung die Küche in das im Aufteilungsplan als Kinderzimmer bezeichnete Zimmer verlegen lassen. Die anderen Wohnungseigentümer forderten erfolglos die Rückgängigmachung der Verlegung.
Praxistipp:
Es ist darauf zu achten, dass eine geplante Maßnahme keinen Nachteil wie z. B. erhöhte Geräuschbelästigung etc. für andere Eigentümer mit sich bringt. Nur dann kann eine Nutzungsänderung der Räume stattfinden. Auch darf natürlich die generelle Nutzung z.B. als Wohnung durch die Maßnahme nicht verändert werden.
Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de
Fundstelle: OLG Hamm, Beschluss vom 13. Februar 2006, 15 W 163/05, ZMR 2006, 634