AUCH DAS ANBRINGEN VON KLEINEN BEWEGUNGSMELDERN AN EIN GEBÄUDE IST EINE „BAULICHE VERÄNDERUNG“ NACH DEM WEG

 

 

Bauliche Veränderungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz sind auf Dauer angelegte gegenständliche Eingriffe in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums, die nicht mehr der Pflege, Erhaltung oder Bewahrung des gegenwärtigen Zustands oder seiner erstmaligen Herstellung dienen, sondern darüber hinaus einen neuen Zustand schaffen. Daher ist die Anbringung
von vier Bewegungsmeldern hinter dem Haus im Hof, in dem sich die Garagen befinden, als bauliche Veränderung einzustufen, da sie fest und auf Dauer mit dem Gebäude verbunden sind. Die geringe Größe von Bewegungsmeldern steht der Qualifizierung als bauliche Veränderung dabei nicht entgegen.
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 11.12.2009 – 72 C 143/09 [Jurion]

 

 

Quelle: www.friesrae.de