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Das Urteil des AG Passau vom 15.01.2026 – 25 C 526/25 WEG sagt im Kern:
Auch wenn der Verwalter einen Fehler macht, kann ein einzelner Wohnungseigentümer den Verwalter in der Regel nicht direkt verklagen. Die Klage muss gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, also die GdWE / WEG, gerichtet werden.
Das klingt zunächst unlogisch, weil der Fehler ja praktisch vom Verwalter begangen wurde. Juristisch ist es aber seit der WEG-Reform, dem WEMoG, anders aufgebaut.
Seit dem WEMoG ist nicht mehr der einzelne Eigentümer unmittelbarer Anspruchsinhaber gegenüber dem Verwalter. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums liegt zentral bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Verwalter handelt also nicht als persönlicher Dienstleister jedes einzelnen Eigentümers, sondern als Organ beziehungsweise Vertragspartner der Gemeinschaft.
Der Bundesgerichtshof hat das bereits 2024 klargestellt: Nach Inkrafttreten des WEMoG bestehen Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer wegen Pflichtverletzungen des Verwalters aus dem Verwaltervertrag nur gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; der Verwaltervertrag entfaltet keine drittschützende Wirkung zugunsten einzelner Eigentümer.
Einfach gesagt:
Der Verwalter hat seinen Vertrag nicht mit Herrn A oder Frau B als einzelnen Eigentümern geschlossen, sondern mit der WEG als Verband. Deshalb muss sich der einzelne Eigentümer grundsätzlich an die WEG halten.
Früher konnte man eher argumentieren: Der Verwaltervertrag schützt auch die einzelnen Eigentümer mit. Das nennt man einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Nach der Reform gilt diese Begründung aber grundsätzlich nicht mehr. Der einzelne Eigentümer ist nach der neuen Struktur nicht „schutzlos“, weil er seine Rechte über die Gemeinschaft geltend machen kann. Gerade deshalb verneint der BGH die direkte Schutzwirkung des Verwaltervertrags zugunsten einzelner Eigentümer.
Alltagsvergleich:
Stellen Sie sich vor, ein Verein beauftragt einen Hausmeister. Ein Vereinsmitglied ist mit dessen Arbeit unzufrieden. Dann verklagt normalerweise nicht das einzelne Vereinsmitglied den Hausmeister aus dem Hausmeistervertrag, sondern der Verein muss gegen den Hausmeister vorgehen. Das Mitglied kann sich intern an den Verein wenden.
So ähnlich ist es bei der WEG:
Der Verwaltervertrag besteht mit der Gemeinschaft, nicht mit jedem einzelnen Eigentümer separat.
Wenn ein Eigentümer meint:
dann ist die erste Klageadresse regelmäßig die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht der Verwalter persönlich.
Die WEG kann dann ihrerseits prüfen, ob sie den Verwalter in Regress nimmt, also ob sie vom Verwalter Ersatz verlangt. Für den einzelnen Eigentümer läuft der Weg aber grundsätzlich über die Gemeinschaft.
Weil eine Klage gegen den falschen Beklagten scheitern kann.
Wer direkt gegen den Verwalter klagt, obwohl nach neuem Recht die WEG verklagt werden müsste, riskiert:
| Risiko | Bedeutung |
|---|---|
| Klageabweisung | Das Gericht sagt: Der Anspruch besteht gegen diese Person nicht. |
| Kostenrisiko | Der Kläger kann Gerichts- und Anwaltskosten tragen müssen. |
| Zeitverlust | Die eigentliche Klage gegen die WEG muss eventuell neu erhoben werden. |
| Verjährungsrisiko | Durch den falschen Gegner kann wertvolle Zeit verloren gehen. |
Das AG Passau folgt damit der Linie des BGH. Die Entscheidung ist also weniger eine Überraschung, sondern eine Anwendung der seit 2024 höchstrichterlich geklärten Rechtslage.
Nein. Das Urteil bedeutet nicht, dass der Verwalter machen kann, was er will.
Es bedeutet nur: Der einzelne Eigentümer hat regelmäßig keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Verwalter aus dem Verwaltervertrag.
Möglich bleibt aber:
Der zentrale Punkt lautet:
Der einzelne Wohnungseigentümer ist nicht Vertragspartner des Verwalters. Vertragspartnerin ist die WEG. Deshalb muss der einzelne Eigentümer seine Ansprüche grundsätzlich gegen die WEG richten.
Das ist eine Folge der neuen Verbandsstruktur nach dem WEMoG. Die Gemeinschaft steht seit der Reform stärker im Mittelpunkt. Sie ist die rechtliche Sammelstelle für Verwaltung, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Ein Eigentümer, der sich durch einen Fehler des Verwalters geschädigt fühlt, sollte nicht vorschnell den Verwalter verklagen, sondern prüfen lassen:
Gegen wen genau richtet sich der Anspruch?
Meist lautet die Antwort nach dieser Rechtsprechung:
Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht direkt gegen den Verwalter.
Die WEG kann dann intern beziehungsweise regressweise gegen den Verwalter vorgehen.
Das Urteil ist für einzelne Eigentümer streng, aber systematisch nachvollziehbar. Es ordnet die Verantwortung klar zu: Nach außen ist die WEG der richtige Ansprechpartner, auch wenn der praktische Fehler beim Verwalter liegt. Dadurch soll verhindert werden, dass jeder einzelne Eigentümer den Verwalter separat verklagt und dieselben Verwaltungspflichten parallel von vielen Personen geltend gemacht werden.
Merksatz:
Der Verwalter handelt für die WEG. Deshalb klagt der einzelne Eigentümer wegen Verwalterfehlern grundsätzlich gegen die WEG — nicht gegen den Verwalter persönlich.