Benachteiligung der übrigen Wohnungseigentümer durch Anschluss eines Kaminofens

Winterzeit – Heizzeit! Nicht nur viele Mieter klagen über hohe Heizkosten, sondern auch Wohnungseigentümer versuchen, Alternativen zum teuren Heizen mit Öl oder Gas zu finden. In dem vom LG München I entschiedenen Fall wollte ein Wohnungseigentümer einen Kaminofen an den im Gemeinschaftseigentum stehenden Kaminzug anschließen. Allerdings hätte nach Anschluss des Ofens kein anderer Eigentümer mehr einen Kaminofen mehr anschließen können, da der Kaminzug nicht mehr Rauch als von einem Kaminofen ableiten könne, wie ein Gutachter feststellte.

 

Der Eigentümer stellte in der Eigentümerversammlung den Antrag, dass man ihm den Einbau eines Kaminofens genehmigen möge. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt, wogegen sich der Eigentümer gerichtlich zur Wehr setzte.

 

Der Antrag auf Ungültigerklärung des ablehnenden Beschlusses sowie der Verpflichtungsantrag, ihm den Anschluss des Kaminofens zu gestatten, blieben allerdings in zwei Instanzen ohne Erfolg. Die Gerichte weisen darauf hin, dass der ablehnende Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche, da der Einbau des Kaminofens zu Beeinträchtigungen führe, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus gehen würden (§ 14 Nr. WEG). Der Kaminzug sei gemeinschaftliches Eigentum. Der Mitgebrauch hieran sei nur nach Maßgabe der §§ 13 Abs. 2, 14 und 15 WEG gestattet. Wenn nun aber die Nutzung durch einen Wohnungseigentümer zum Ausschluss der Nutzung durch alle anderen Eigentümer führe, würden diese i. S. v. § 14 Nr. 1 WEG beeinträchtigt.

 

Das wenig überzeugende praktische Ergebnis führt mithin dazu, dass der Kaminzug von keinem Eigentümer isoliert genutzt werden kann. Nur allen Miteigentümern gemeinsam bleibt die Nutzungsmöglichkeit erhalten. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwägen, ob man dem Eigentümer nicht bspw. eine zeitlich befristete Nutzung gegen Zahlung eines Nutzungsentgeltes gestattet.

 

Quelle: http://www.haus-und-grund-bonn.de