Berechnung erhöhter Gebühren d. Anwälte für die Vertretung mehrerer Parteien ist nicht mehr zulässig

Die Berechnung erhöhter Gebühren durch Anwälte für die Vertretung mehrerer Parteien ist aufgrund der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr zulässig.

Im Einzelnen:
Wenn ein Anwalt mehrere Parteien (Mandanten) im selben Klageverfahren vertritt, ist er berechtigt, von seiner Partei eine erhöhte Gebühr zu verlangen. In § 7 RVG steht zwar, dass ihm bei mehreren Auftraggebern nur eine Gebühr zusteht, in der Nummer 1008 VV (Vergütungsverzeichnis) steht jedoch, dass sich die Gebühr je Mandant um 0,3 erhöht, höchstens 2,0.

Viele Anwälte wenden immer noch die alte Gebührenberechnung an, obwohl bei Hausgeldklagen durch die Teilrechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft nunmehr nur noch EIN Mandant vorhanden ist.

Wie sich dies auswirkt, sehen Sie an diesem Beispiel (Zugangskennung weiter unten im Text). Widersprechen Sie also ggf. den Gebührenrechnungen Ihrer Anwälte, bzw. fordern Sie Gebühren zurück. In Einzelfällen kann die Erhöhungsgebühr doch noch zutreffen, nämlich dann, wenn nicht im Namen der "Wohnungseigentümergemeinschaft" als teilrechtsfähige Partei, sondern immer noch im Namen der Eigentümer x + y + z geklagt wurde.

Es gibt dazu auch eine ausführliche juristische Abhandlung von Richter Olaf Rieke.