Beschlussfassung durch Ein-Mann-Wohnungseigentümer-Gemeinschaft

Beschlussfassung durch Ein-Mann-Wohnungseigentümergemeinschaft

Überträgt der teilende Eigentümer sämtliche Eigentumsanteile auf einen Erwerber, so kann dieser nicht wirksam in einer Wohnungseigentümerversammlung einen Beschluss des Inhalts fassen, dass die von dem teilenden Eigentümer bestellte Verwalterin abberufen und ein neuer Verwalter bestellt wird. Hierauf weist das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 08.07.2005 (Aktenzeichen 1-3 Wx 103/05) hin. Folgerichtig hat das Oberlandesgericht den gefassten Beschluss für unwirksam erklärt. Das Gericht definiert insoweit: Der Beschluss ist die Form, in der eine Personenmehrheit ihren für alle Beteiligten verbindlichen Willen bildet. Der "Beschluss" eines Alleineigentümers ist schlechthin nichtig, wie auch der Bundesgerichtshof grundsätzlich entschieden hat. Deutlich gesagt bedeutet es, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft nur vorliegt, wenn mindestens zwei Wohnungseigentümer beteiligt sind.
Quelle: www.breiholdt.de Autor: Johannes Steger