Beschlussfassung: Ein-Mann-Versammlung

 

 

In einer Ein-Mann-Versammlung kommt ein Eigentümerbeschluss zustande, wenn • die Kundgabe der Stimmabgabe nach außen in Erscheinung tritt und • das Beschlussergebnis vom Versammlungsleiter festgestellt und bekannt gegeben wird. OLG München, Beschluss vom 11.12.2007 – 34 Wx 14/07

 

Quelle: http://www.oliverelzer.de/