Beschlussfassung im Wege der Telefonkonferenz ist nicht möglich.

AG Königstein:

 

„Eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer im Wege der Telefonkonferenz ist nicht möglich.“

 

                                                                 AG Königstein, Beschl. v. 16.11.2007 – 27 C 955/07

 

Der Fall:

Der Verwalter einer WEG-Anlage verkündete einen Beschluss als zustandegekommen, der anlässlich einer Telefonkonferenz der Eigentümer „gefasst“ worden war.

 

Die Entscheidung des AG Königstein:

Der Verwalter war seiner Zeit etwas weit voraus. Die Beschlussfassung setzt nach wie vor entweder das schriftliche Verfahren gem. § 23 Abs. 3 WEG oder die persönliche Anwesenheit bzw. persönliche Vertretung des Eigentümers in einer Eigentümerversammlung voraus. Insofern lag ein Schein- bzw. „Pseudobeschluss“ vor.

Ob in Zukunft einmal sog. „Videokonferenzen“ die Versammlung ersetzen, bleibt abzuwarten.

Quelle: Rüdiger Fritsch
Fachanwalt für Miet- und 
Wohnungseigentumsrecht
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