Beschlussfassung, Protokollierung

Im vorliegenden Fall hatte der Verwalter Reparaturen bis zum Betrag von 2.500 € selbständig aufgrund eines hierzu ermächtigenden Beschluss vorgenommen. Der Beschluss selbst wurde jedoch nicht protokolliert. Ein Wohnungseigentümer war damit jedoch nicht einverstanden. Das BayObLG hat beschlossen, dass die fehlende Protokollierung eines Beschlusses nicht zu dessen Ungültigkeit führt

(BayObLG, Beschluss vom 13.10.2004, Az.: 2Z BR 152/04).