BGH: Verwalter kann Lastschriftabrede mit uneinsichtigem Eigentümer kündigen 

 

Der Verwalter kann eine Lastschriftabrede mit einem Wohnungseigentümer kündigen, wenn dieser darauf beharrt, mit einer streitigen Forderung gegen eine Beitragsforderung der WEG aufrechnen zu können, und daher weitere Konflikte zu erwarten sind. Dann muss der Eigentümer das Hausgeld überweisen. 

BGH, Urteil vom 29.01.2016, Az.: V ZR 97/15

 

Quelle: http://www.mlseminare.de