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Der Bundesgerichtshof hat am 4. Dezember 2009 (V ZR 44/09) ein Urteil zur Abrechnung der Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage gefasst.
In den Leitsätzen (siehe auch Tz. 12 des Urteils) heißt es:
1. Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage sind in der Jahresgesamt- und -einzelabrechnung weder als Ausgabe noch als sonstige Kosten zu buchen.
2. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in die Abrechnung aufzunehmen ist, sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben.