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Die Entlastung des Verwaltungsbeirats widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung und ist und ist nach § 21 Abs. 4 WEG rechtswidrig, wenn Ansprüche gegen den Verwaltungsbeirat in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten. Dieser Fall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die von dem Beirat geprüfte Abrechnung fehlerhaft ist und geändert werden muss (Fortführung von Senat, BGHZ 156, 19).
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2009 – V ZR 44/09
Empfehlung: Die Wohnungseigentümergemeinschaft sollte eine Haftpflichtversicherung für den Beirat abschließen.
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Ingo Dittmann