Eigentumswohnung: Auch auf dem Balkon nicht „Herr im eigenen Haus“.


Besitzer von Wohnungen in Wohnungseigentums-Anlagen sind nicht in allen Belangen „Herr im eigenen Haus“. Das gilt zum Beispiel für den Fall, dass sie planen, ihren Balkon zu verglasen, um auch bei schlechter Witterung „draußen“ sitzen zu können. Die Eigentümergemeinschaft konnte sich dafür nicht erwärmen und untersagte das Vorhaben. Durch den Umbau werde der Gesamteindruck der Wohnanlage „optisch störend verändert“. Dem schloss sich das zu Hilfe gerufene Amtsgericht Lübeck an. Ein verglaster Balkon vermittele einen „deutlich wuchtigeren Eindruck“ als die Balkone der übrigen Eigentümer. (AmG Lübeck, 35 C 45/13)

 

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.