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Auf den Zugang der Einladung bei den Eigentümern komme es nicht an, so das Amtsgericht Aachen. Im konkreten Fall hatten mehrere Eigentümer beim Verwalter die Einberufung einer Versammlung beantragt, in der er abberufen werden sollte. Ausgerechnet diesen Miteigentümern gingen die daraufhin versandten Einladungen nicht zu. Die Versammlung wurde ohne sie abgehalten; der Antrag auf Abberufung des Verwalters wurde von den Anwesenden mehrheitlich abgelehnt. Kann der Verwalter die Absendung der Einladungen durch Vorlage entsprechender Einlieferungsscheine nachweisen, so können die übrigen den Beschluss nicht anfechten. Der Zugang der Einladungen falle in die Risikosphäre der einzelnen Wohnungseigentümer und nicht in den Aufgabenbereich des zur Einladung verpflichteten Verwalters. (Az: 119 C 80/08)
Ouelle: IVD West/Redaktionsbüro Wolfgang Büser
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