Einladung reicht: Der Verwalter einer Eigentumswohnanlage erfüllt seine Pflicht, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, mit der Absendung der Einladung.

 

Auf den Zugang der Einladung bei den Eigentümern komme es nicht an, so das Amtsgericht Aachen. Im konkreten Fall hatten mehrere Eigentümer beim Verwalter die Einberufung einer Versammlung beantragt, in der er abberufen werden sollte. Ausgerechnet diesen Miteigentümern gingen die daraufhin versandten Einladungen nicht zu. Die Ver­sammlung wurde ohne sie abgehalten; der Antrag auf Abberufung des Verwalters wur­de von den Anwesenden mehrheitlich abge­lehnt. Kann der Verwalter die Absendung der Einladungen durch Vorlage entsprechender Einlieferungsscheine nachweisen, so kön­nen die übrigen den Beschluss nicht anfech­ten. Der Zugang der Einladungen falle in die Risikosphäre der einzelnen Wohnungsei­gentümer und nicht in den Aufgabenbereich des zur Einladung verpflichteten Verwalters. (Az: 119 C 80/08)

 

 

Ouelle: IVD West/Redaktionsbüro Wolfgang Büser