Eintrag in die Beschlussammlung

 

Das Amtsgericht München befasste sich in einer Entscheidung vom 28.06.08 mit der Frage wie weit die Eintragungspflichten des Verwalters hinsichtlich des Umfanges der Eintragung in die Beschlusssammlung anzusetzen seien. Der Verwalter hatte in diesem Fall die Beschlüsse mit der Bezeichnung des entsprechenden Tagesordnungspunktes und der diesbezüglichen Überschrift eingetragen.

 

Das Amtsgericht entschied zu Recht, das nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 24 Abs. 7 WEG diese Eintragung nicht ausrecht.

 

AG München,  AZ: 485 C 602/07 WEG