Erlaubte und unerlaubte Berufe in Eigentumswohnungen

Erlaubte und unerlaubte Berufe

Auch wenn die Wohnung nur als Wohnungseigentum gekennzeichnet ist, sind bestimmte Berufe erlaubt.

Verbietet die Eigentümergemeinschaft nicht ausdrücklich eine berufliche und gewerbliche Nutzung, ist sie erlaubt, wenn die Voraussetzung erfüllt ist:

Die abweichende Nutzung stört genauso wenig wie die bestimmungsgemäße Nutzung.

Dann sind folgende Berufe in der Eigentumswohnung erlaubt:

  • Arztpraxis
  • Anwaltskanzlei
  • Architekturbüro
  • Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-Praxis

    Urteile dazu:

  • KG Berlin, Aktenzeichen 24 W 5760/93
    BayObLG Aktenzeichen 2 Z BR 137/98
    BayObLG Aktenzeichen 2 Z BR 89/96

     

  • Krankengymnastik-Praxis
  • Urteil dazu: BayObLG Aktenzeichen 2 Z 23/83
  • Psychologische Praxis
  • Urteil dazu: OLG Düsseldorf Aktenzeichen 3 Wx 500/97

    Folgende Berufe sind nicht erlaubt in der Eigentumswohnung:
     

  • Heimservice
  • Urteil dazu: OLG Hamm Aktenzeichen 15 W 234/98
  • Kindertagesstätte
  • Urteil dazu: AG Hildesheim Aktenzeichen 18 UR II 12/85
  • Fotostudio
  • Urteil dazu: AG Neuss Aktenzeichen 39C 309/79
     
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