Fensteraustausch selbst bezahlt 


Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Erstattung von Kosten für Arbeiten am Gemeinschaftseigentum (z. B. Fensteraustausch) verjährt innerhalb von drei Jahren. Für die Verjährung kommt es auf die Tatsachenkenntnis an und nicht darauf, ab wann der Eigentümer wusste, die Kosten nicht tragen zu müssen. 
AG Hannover, Urteil vom 16.12.2014, Az.: 484 C 6184/14

 

 

Quelle: http://www.mlseminare.de