Maximilianstr. 16
53111 Bonn
Telefonzeiten:
Mo. - Do.: 9-12 u. 14-16 Uhr
Fr.: von 9-12 Uhr
Bürozeiten:
Mo. - Do.: 9-17
Fr.: von 9-15 Uhr
In Wohnungseigentumsanlagen kommt es häufig vor, dass ein Mangel am Gemeinschaftseigentum (z.B. ein undichtes Dach, defekte Abdichtungen oder Risse in Außenwänden) einen Schaden am Sondereigentum (z.B. ein Wasserschaden in einer Wohnung) verursacht. Dieses Merkblatt erläutert, unter welchen Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch besteht, wer haftet und welche rechtlichen Grundlagen sowie Gerichtsentscheidungen dabei zu beachten sind. Die häufigsten Streitpunkte betreffen dabei die Frage nach dem Verschulden und die Abgrenzung zwischen einer Pflichtverletzung und einer reinen Unwägbarkeit.
Die bloße Tatsache, dass ein Schaden im Sondereigentum durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum verursacht wurde, begründet keinen automatischen Schadensersatzanspruch gegen die Eigentümergemeinschaft. Nach ständiger Rechtsprechung gilt das Verschuldensprinzip: Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, wenn die Gemeinschaft oder der Verwalter ihre Instandhaltungspflichten schuldhaft verletzt haben.
Beispiel: Eine Eigentümerin entdeckt einen Wasserschaden an ihrer Decke, der von einem undichten Gemeinschaftsrohr stammt. Stellt sich heraus, dass der Schaden plötzlich und ohne vorherige Anzeichen auftrat und weder der Gemeinschaft noch dem Verwalter bekannt war, besteht kein automatischer Schadensersatzanspruch.
Rechtliche Grundlage und Urteil:
Die Eigentümergemeinschaft haftet, wenn sie erkannte Mängel im Gemeinschaftseigentum nicht zeitnah beseitigt, obwohl sie dazu verpflichtet ist. Auch ein Verwalter, der seiner Pflicht zur Veranlassung notwendiger Instandsetzungsmaßnahmen nicht nachkommt, kann haftbar gemacht werden.
Beispiele für Haftungsfälle:
Rechtliche Grundlagen und Urteile:
Schäden, die ohne Verschulden der Gemeinschaft oder des Verwalters entstehen, begründen keinen Schadensersatzanspruch. In diesen Fällen handelt es sich um sogenannte „Zufallsschäden“, bei denen der Sondereigentümer den Schaden selbst tragen muss. Eine sogenannte Gefährdungshaftung (Haftung ohne Verschulden) besteht im Wohnungseigentumsrecht für solche Fälle grundsätzlich nicht.
Beispiele für Zufallsschäden:
Praxisfall: Regenwasser tritt durch eine plötzlich aufgetretene, unvorhersehbare undichte Stelle im Dach ein. Ein Verschulden der Gemeinschaft oder des Verwalters, etwa durch unterlassene Instandhaltung trotz bekannter Mängel, ist nicht feststellbar. In diesem Fall ist der Schaden vom betroffenen Eigentümer selbst zu tragen.
Urteil:
Werden Arbeiten am Gemeinschaftseigentum durchgeführt, die zur ordnungsgemäßen Instandhaltung oder Instandsetzung erforderlich sind (z.B. Dachsanierung, Rohrleitungswechsel), können dabei mittelbare Schäden am Sondereigentum entstehen. Hierbei handelt es sich nicht um eine schuldhafte Handlung, sondern um unvermeidliche Begleiterscheinungen der Maßnahme.
Beispiele für solche Schäden:
Gemäß § 14 Nr. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist die Eigentümergemeinschaft in diesen Fällen verpflichtet, die Kosten für diese Folgeschäden zu erstatten.
Urteil:
Wichtig: Vorteilsausgleichung („Neu für Alt“)
Der geschädigte Eigentümer hat nur Anspruch auf den Ausgleich der tatsächlich entstandenen Nachteile. Eventuelle Vorteile, die durch die Instandsetzungsmaßnahme entstehen (z.B. eine „Gratisrenovierung“ durch den Ersatz alter Substanz durch neue), sind anzurechnen. Dies wird als Vorteilsausgleichung oder „Neu für Alt“-Abzug bezeichnet.
Beispiel zur Vorteilsausgleichung: Die ersetzte Tapete in der Wohnung war bereits drei Jahre alt und hatte eine geschätzte Restlebensdauer von nur noch einem Jahr (Gesamtlebensdauer vier Jahre). In diesem Fall werden nur 25% der Kosten für eine neue Tapete ersetzt, da der Eigentümer durch die neue Tapete einen Vorteil (Verlängerung der Nutzungsdauer) erlangt hat, der vom Schaden abgezogen wird.
Urteil:
Neben reinen Substanzschäden können auch weitere Vermögensschäden ersatzfähig sein, sofern sie eine direkte Folge des Mangels am Gemeinschaftseigentum oder der notwendigen Instandsetzungsarbeiten sind.
Beispiele für ersatzfähige Vermögensschäden:
Urteile:
Ist die Ursache eines Schadens zunächst unklar und lässt sich nicht eindeutig zuordnen, ob er durch Gemeinschafts- oder Sondereigentum verursacht wurde, hat der Verwalter die Pflicht, unverzüglich die Ursache klären zu lassen. Unterlässt er dies schuldhaft, kann er auch dann persönlich haften, wenn sich später herausstellt, dass der Schaden letztlich nicht im Gemeinschaftseigentum lag. Seine Pflichtverletzung liegt dann in der unterlassenen Ursachenermittlung.
Urteil:
Wird ein Folgeschaden im Sondereigentum über die Eigentümergemeinschaft reguliert, zählen diese Kosten grundsätzlich zu den Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 4 WEG (früher § 16 Abs. 2 WEG). Das bedeutet:
Urteil:
Fazit und Empfehlungen für Eigentümer
Die Eigentümergemeinschaft haftet für Schäden im Sondereigentum in der Regel nur bei Verschulden (d.h. bei schuldhafter Verletzung ihrer Instandhaltungspflichten). Schäden, die unvermeidlich durch notwendige Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum entstehen, sind jedoch zu ersetzen. Auch bestimmte Vermögensschäden können ersatzfähig sein.
Empfehlung für betroffene Eigentümer:
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Mapbox. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von OpenStreetMap. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen