Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

 

Bei der Barzahlung einer Handwerkerleistung, die an der selbstgenutzten Immobilie durchgeführt wird, entfällt die Möglichkeit, die Ausgaben steuerlich im Rahmen des § 35a EStG geltend zu machen. Dies hat jetzt endgültig der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 20. November 2008, Az. VI R 14/08).

 

Die Münchner Richter bestätigten damit die Auffassung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt (Az. 1 K 791/07), wonach die gesetzliche Regelung des § 35a EStG rechtmäßig sei. Dem Wortlaut dieser Vorschrift sei nach Ansicht des BFH nicht zu entnehmen, dass die Barzahlung von Handwerkerrechnungen ohne Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne jegliche bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs die formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a EStG erfülle. Wenn der Gesetzgeber mit der Steuerermäßigung des § 35a EStG den Zweck verfolge, einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen, so sei § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG eine folgerichtige Ausgestaltung dieser gesetzgeberischen Zielsetzung. Diese Vorschrift entspreche – typisierend – dem Erfahrungssatz, dass Barzahlungen regelmäßig wesentliches Kennzeichen der Schwarzarbeit im Privathaushalt sind. Gegen das Erfordernis der unbaren Zahlung von Handwerkerleistungen bestehen nach Ansicht des BFH auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das am Gemeinwohl orientierte Ziel des Gesetzgebers, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen, rechtfertige die Ungleichbehandlung unbarer und barer Zahlungsvorgänge. Auch in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige kein eigenes Bankkonto hat, sei die gesetzgeberische Vorgabe erfüllbar, Handwerkerrechnungen unbar zu begleichen. Denn auch ohne eigenes Konto seien die Voraussetzungen des § 35a zu erfüllen, indem der Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut eingezahlt und sodann auf das Konto des Leistungserbringers überwiesen wird, so der BFH abschließend. 

 

 

Hinweis

 

Im Falle der Beauftragung eines Handwerkers für Arbeiten an der selbstgenutzten Immobilie sollten Steuerpflichtige immer auf die unbare Zahlung der Rechnung bestehen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit derartiger Arbeiten wurde zudem ab 2009 deutlich verbessert. Betrug die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im vergangenen Jahr maximal 600 Euro (20 Prozent von maximal 3.000 Euro), so wurde diese Summe ab 2009 verdoppelt. Die Steuerermäßigung beträgt für Arbeiten, die seit dem 1. Januar 2009 ausgeführt werden, maximal 1.200 Euro (20 Prozent von maximal 6.000 Euro).

 

 

Quelle: RA Stefan Walter – http://www2.haus-und-grund.com/