Ist der Verwalter verpflichtet, dem Beirat Einsicht in die Stimmrechtsvollmachten zu gewähren?

Was ist geschehen?
Es geht um die Wohnungseigentümerversammlung einer größeren Wohnanlage. Da nicht alle Wohnungseigentümer anwesend sind, möchte der Verwaltungsbeirat die Beschlussfähigkeit nachprüfen. Er bittet daher den Verwalter um Einsicht in die Abstimmungsvollmachten. Der Verwalter lehnt das ab. Er ist der Ansicht, dem Verwaltungsbeirat steht kein Prüfungsrecht zu.

Was sagt das Gericht?
Doch, dem Beirat steht ein Einsichtsrecht in die dem Verwalter erteilten Vollmachten zu! Ein jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, in einer Eigentümerversammlung nachzuprüfen, ob diese beschlussfähig ist. Dieses Recht ist auch nicht von einem Beschluss abhängig. Es ist ein individuelles Recht jedes Wohnungseigentümers. Grund: Einem Eigentümer kann nicht das Risiko zugemutet werden, in der Versammlung anfechtbare Beschlüsse zu fassen, um dann erst in einem Gerichtsverfahren überprüfen zu lassen, ob wirksame Vollmachten vorlagen. Der Verwaltungsbeirat kann in seiner Unterstützungs- wie Kontrollfunktion nicht weniger Rechte als ein Wohnungseigentümer haben. Er ist zwar nicht Mit- oder Nebenverwalter, er ist aber zur Überwachung des Verwalters berechtigt. Der Verwalter kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Vollmachtsunterlagen vertraulich wären. Wenn der vollmachtgebende Eigentümer nicht will, da ss schon vor der Abstimmung bekannt wird, welche Weisungen er erteilt hat, kann er für Vollmacht und Weisungen getrennte Schriftstücke verfassen. (OLG München, Beschl. v. 31.10.2007 – 34 Wx 60/07)

Was sagt Ihr Anwalt?
Wenige Wochen später musste dasselbe Gericht Folgendes klären: Was gilt, wenn der bevollmächtigte Vertreter in der Eigentümerversammlung keine Vollmacht vorlegen kann? Es entschied, dass es nicht genügt, wenn der Verwalter darauf verweist, die schriftliche Vollmacht sei ihm bekannt oder bei ihm hinterlegt. Die anwesenden Eigentümer können die Stimmen, die der Vertreter für seinen „Hintermann“ abgibt, zurückweisen! (OLG München, 11.12.2007 – 34 Wx 91/07)


Quelle: FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft –
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